§1 Definitionen
Im Rahmen dieser AGB der CRF Deutschland GmbH & Co. KG (CRF) haben die folgenden Definitionen nachfolgende Bedeutung:
CRF: Jede Gesellschaft, die in irgendeiner Weise mit CRF International in Verbindung steht und im Begriff ist, mit einem Beteiligten eine rechtliche Beziehung einzugehen.
Beteiligter: Jede (juristische) Person, mit der CRF im Begriff ist, eine rechtliche Beziehung einzugehen, in einer rechtlichen Beziehung bereits steht oder in der Vergangenheit in einer rechtlichen Beziehung stand.
Gütesiegel: Ein Gütesiegel, wie in diesen AGB unter § 5.3 beschrieben, ist eine Auszeichnung, welche nach freiem Entschluss von CRF einem Beteiligten zuteil wird.
Auftrag: Jede Anfrage eines Beteiligten an die CRF, in eine Vertragsbeziehung einzutreten.
Vertragsbeziehung: Jede Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die Lieferung von Gütern und/oder die Erbringung von Diensten im Auftrag der CRF.
Parteien: Beteiligter und die CRF
§2 AGB & Vertrag
2.1 Die AGB sind anwendbar auf alle Vertragsangebote, Aufträge und/oder rechtliche Beziehungen. Die Parteien erklären hiermit und anerkennen ausdrücklich, dass auf dieses Angebot und/ oder diese Vertragsbeziehung keine anderen Geschäftsbedingungen anwendbar sind als die vorliegenden der CRF. Es werden keine Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen bei Vertragsschluss zu diesem Vertrag geschlossen. Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
2.2 Das Eingehen einer Vertragsbeziehung zwischen der CRF und einem Beteiligten bedarf der Schriftform.
§3 Vertragsdurchführung/Leistungen der Parteien
3.1 Der Beteiligte stattet die CRF rechtzeitig und ohne schuldhaftes Verzögern mit allen Informationen und Daten aus, die die CRF benötigt, um ihre Pflichten aus der Vertragsbeziehung zu erfüllen. Hierunter fallen auch solche Informationen, von denen der Beteiligte meint, dass sie zur Erfüllung der Pflichten der CRF notwendig sein könnten. Wenn die CRF nicht rechtzeitig mit vorbenannten Informationen ausgestattet wird ist die CRF berechtigt, die Vertragsbeziehung auszusetzen und/oder die daraus resultierenden Zusatzkosten in Rechnung zu stellen; die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung des Beteiligten nach diesem Vertrag bleibt hiervon unberührt.
3.2 Die CRF behält sich das Recht vor, die Durchführung der Vertragsbeziehung auszusetzen, wenn es zu einem Ereignis kommt, für das die CRF nicht verantwortlich ist. Hiervon sind insbesondere, aber nicht ausschließlich 1.) die Pflicht der CRF zum „Benchmarking“ und ähnliche Tätigkeiten, 2.) die Präsentation eines Gütesiegels und 3.) ein bestimmtes Veröffentlichungsdatum erfasst. Wenn es zu einem so begründeten Aufschub kommt, sind die Verpflichtungen der CRF so lange unterbrochen, wie das Ereignis fortdauert. Wenn der Aufschub länger als drei Monate andauert, sind beide Parteien dazu berechtigt, die Vertragsbeziehung aufzulösen, ohne dass hieraus eine weitere Verpflichtung oder ein Entschädigungsanspruch entsteht.
§4 Zahlweise
4.1 Das Beteiligungs-Entgelt (die Pauschalvergütung) und andere Zahlungen sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (netto).
4.2 Die CRF ist berechtigt, 50 % des Beteiligungs-Entgeltes (der Pauschalvergütung) schon bei Vertragsschluss und 50 % in der Folgezeit zu verlangen.
4.3 50 % des Beteiligungs- Entgeltes werden bei Vertragsschluss fällig und sind dann zu zahlen. Die weiteren 50 % des Entgeltes werden in der Folgezeit in Rechnung gestellt und spätestens 14 Tage nach Rechnungs-Stellung fällig. Die Zahlung hat ohne Aufschub zu erfolgen. Nachlass wird nicht gewährt.
4.4 Der Beteiligte gerät in Verzug, wenn er nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung die Rechnung begleicht. Gerät der Beteiligte in Verzug, ist die CRF berechtigt, ihre Tätigkeit, zu der sie durch diese Vereinbarung verpflichtet ist, einzustellen. Die CRF ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn der Beteiligte fristgerecht seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. Der Beteiligte ist verpflichtet, im Verzug 8 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz an die CRF zu zahlen. Die anderen aus dem Verzug resultierenden Rechte der CRF bleiben hiervon unberührt.
§5 Geheimhaltungsvereinbarung, geistiges Eigentum und Gütesiegel
5.1 Jede Partei behandelt im Rahmen dieser Vertragsbeziehung, dieses Angebots oder dieses Auftrages erlangte Informationen von der anderen Vertragspartei streng vertraulich. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die in einer Veröffentlichung bereits enthalten sind. Ausgenommen hiervon sind auch solche Informationen, deren Geheimhaltung die Parteien ausdrücklich aufheben.
5.2 Die CRF ist Inhaber aller Urheberrechte in Bezug auf sämtliche Publikationen, Gütesiegel und ähnliche Erzeugnisse und Dienstleistungen, die aus der Vertragsbeziehung hervorgehen. Der Beteiligte erhält keinerlei Rechte an den Erzeugnissen, die aus der Vertragsbeziehung hervorgehen, es sei denn etwas anderes wird dem Beteiligten unzweideutig durch die CRF schriftlich bestätigt.
Alles, womit der Beteiligte durch die CRF ausgestattet worden ist, soll nur vervielfältigt, veröffentlicht oder auf sonstige Weise zur Kenntnis von Dritten gebracht werden, wenn die CRF ausdrücklich zustimmt. Verletzt der Beteiligte diese Vertragspflicht, hat er eine Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR zu zahlen und zusätzlich für jeden Tag, den die Vertragsverletzung fortdauert, ohne dass es hierfür einer weiteren Mahnung bedarf, 1000,00 EUR. Hiervon bleibt die Geltendmachung weiteren Schadens unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den weiter entstehenden Schaden anzurechnen. Der jeweilige Beteiligte hat das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.3 Die CRF kann von Fall zu Fall und nach ihrem Ermessen ein Gütesiegel an einen Beteiligten vergeben, unter anderem auf der Grundlage bestimmter Fähigkeiten und positiver Eigenschaften, die den Beteiligten von Dritten abheben. In einem solchen Fall erstellt die CRF eine separate, schriftliche Bestätigung bzw. ein Zertifikat, mit dem die CRF dem Beteiligten das nicht-exklusive und nicht-übertragbare Recht zugesteht, dieses Gütesiegel für den Zeitraum von einem Jahr zu führen.
§6 Vertragsbeendigung
6.1 Während der Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
6.2 Wenn ein Beteiligter diese Vertragsbeziehung nach Vertragsunterschrift ohne wichtigen Grund beenden möchte und noch kein Fragenkatalog fertig gestellt worden ist, keine Recherchen durchgeführt worden sind oder Interviews durchgeführt worden sind durch die CRF, so hat der Beteiligte lediglich 50 % des Beteiligungs-Entgelts (der Pauschalvergütung) zu zahlen. Es bleibt dem Beteiligten vorbehalten, einen geringeren Schaden der CRF nachzuweisen.
6.3 Hat die CRF mit den unter 6.2 näher bezeichneten Maßnahmen schon begonnen, so schuldet der Beteiligte das volle Entgelt. Es bleibt dem Beteiligten vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§7 Gewährleistung
Die CRF ist nicht verantwortlich für Rechtsverletzungen oder Schäden, die aus den durch den Beteiligten zur Verfügung gestellten Materialien oder Informationen resultieren. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung der CRF für höhere Gewalt. Bis auf die Fälle grober Fahrlässigkeit oder groben Vorsatzes ist der Schadensersatz der CRF für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach auf das Beteiligtenentgelt (die Pauschalvergütung) beschränkt. Bis auf die Fälle grober Fahrlässigkeit oder groben Vorsatzes ist der Schadensersatz der CRF für Verletzung anderer als wesentlicher (nicht-wesentlicher) Vertragspflichten ausgeschlossen.
§8 Anwendbares Recht, Gerichtsstandsvereinbarung
8.1 Auf diese Vertragsbeziehung zwischen der CRF und dem Beteiligten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
8.2 Ist die andere Vertragspartei ebenfalls Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Firmensitz der CRF vereinbart.
§9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt für diesen Fall Gesetzesrecht.(Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.)